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Satzung des Reitverein Kinderleicht e. V.      

  • Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein hat den Namen „Reitverein Kinderleicht e.V.“ Er hat seinen Sitz in 99095 Stotternheim, Am Teiche 4b. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kinder- und Jugendsportes. Er wird insbesondere verwirklicht durch die: Unterstützung und Förderung des Reitens und Voltigierens als Breiten- und/oder Leistungssports; Offene sportliche und außersportliche Kinder- und Jugendarbeit Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes; Handlungsorientierte und erlebnispädagogische Kinder- und Jugendarbeit; Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Reitverein Kinderleicht e. V. ist politisch und konfessionell neutral.

 

  • Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig und wird durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung beantragt. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s in Schriftform. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist endgültig. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die den Verein uneigennützig bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele persönlich, finanziell oder materiell unterstützen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder in den Zwecken des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

  1. ein Mitglied durch Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Weisungen das Vereinsinteresse schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Vereinsmitgliedschaft unwürdigen, unsportlichen oder unreiterlichen Verhaltens schuldig macht;
  2. ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung kann bei der nächsten Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie entscheidet in letzter Instanz. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.

 

  • Verpflichtung gegenüber dem Tier

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Tiere verpflichtet, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten. Die Tiere sind entsprechend ihrer Bedürfnisse angemessen zu ernähren und zu pflegen. Den Tieren ist ausreichend Bewegung zu ermöglichen und die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Ausbildung zu wahren.

 

  • Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu beachten und die weiteren Ordnungen des Vereins zu befolgen. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge an den Verein zu entrichten. Die Höhe der Beiträge, sowie deren Fälligkeiten werden vom Vorstand beschlossen und festgesetzt. Jedes Mitglied ist verpflichtet durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins ehrenamtlich zu unterstützen.

 

  • Organe

Die Organe des Reitverein Kinderleicht e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: Die Wahl des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; Genehmigung des Haushaltplans; Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; Wahl der Kassenprüfer/innen; Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen; Ernennung von Ehrenmitgliedern; Beschlussfassung über Anträge.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in den Räumen des Vereins. Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen.

 

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung ihr/sein Vertreter. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung ihr/sein Vertreter. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt ist jedes persönliche anwesende ordentliche Vereinsmitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einer Stimme. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

  • Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in . Der geschäftsführende Vorstand kann um drei weitere Mitglieder erweitert werden. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in . Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit sein/ihr Vertreter.  Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl ein Vereinsmitglied für das freigewordene Amt ohne die Einberufung der Mitgliederversammlung ernennen. Der geschäftsführende Vorstand kann einen erweiterten Vorstand aufstellen. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne § 26 BGB. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt und jährlich in der Mitgliederversammlung bestätigt oder neu gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

  • Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr 1 Person zur Kassenprüfung. Der Kassenprüfer kann um eine weitere Person erweitert werden. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der/die Kassenprüfer/in hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege regelmäßig und mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch richtig zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der/die Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

  • Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung.

 

  • Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie Ordnungen für die Benutzung der Sportstätte zu erlassen und stets aktuell zu halten. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Ordnungen über die Benutzung der Sportstätte werden für alle Mitglieder sichtlich in den Räumen des Vereins veröffentlicht. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich an diese Ordnungen zu halten.

 

  • Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und vom dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

  • Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden und bedarf ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Diese Satzung gilt seit 27.01.2017